Übersicht
| Basel II |
Ende 2006 treten voraussichtlich die neuen Eigenkapitalrichtlinien für Banken, kurz Basel II, in Kraft. Kernpunkt der Regelung: Gewähren Banken Kredite an inländische Kreditnehmer, sind diese in Abhängigkeit ihrer Bonität mit Eigenkapital zu hinterlegen. Nachfolgend finden Sie die aktuelle Version des zweiten Konsultationspapiers. |
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| Urteil Recht auf Information |
Wirtschaftsauskünfte, die sich dafür eignen, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich. Sie müssen, wenn sie zutreffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich berühren, regelmäßig vom betroffenen Geschäftsführer und Gesellschafter hingenommen werden, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit in Anspruch nehmen will. |
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| Urteil Schadensersatz bei falschen Informationen |
Gibt eine Wirtschaftsauskunftei falsche Daten weiter und entsteht dem Betroffenen dadurch nachweislich ein Schaden, ist dieser unter Umständen von der Auskunftei zu ersetzen. |
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| Urteil Schuldnerverzeichnis |
Grundsätzlich darf das Schuldnerverzeichnis jeder einsehen, der ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen kann. Nach drei Jahren wird der Eintrag in der Regel wieder entfernt. Das nachfolgende Urteil konkretisiert die Bedingungen der Eintragslöschung. |
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| Europäischen Datenschutzrichtlinie |
Das Bundesdatenschutzgesetz basiert auf der Europäischen Datenschutzrichtlinie. 1995 von der Europäischen Gemeinschaft erlassen, hat sie das Ziel die Privatsphäre von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen. Die Mindeststandards der Richtlinie sind von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf Basis der nationalen Gesetzgebung sicher zu stellen. |
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| § 14 Gewerbeordnung |
Nach § 14 der Gewerbeordnung können Personen mit einem „berechtigten Interesse“ die Daten des Gewerberegisters einsehen. Häufig reicht in der Praxis hierfür ein formloser Antrag. |
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| § 807 Zivilprozessordnung |
Den redlichen Geschäftsverkehr vor unzuverlässigen Schuldnern schützen – das ist die Zielsetzung des Schuldnerverzeichnisses. Zu finden sind hier beispielsweise Personen, die nach § 807 Zivilprozessordnung eine eidesstattliche Versicherung nach erfolgloser Pfändung abgegeben haben oder bei denen eine eidesstattliche Versicherung per Haftandrohung erzwungen wurde. Den vollständigen Paragrafen finden Sie nachfolgend. |
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| Bundesdatenschutzgesetz |
Kundendaten unterliegen strengen rechtlichen Rahmenbedingungen. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt unter anderem, für welche Zwecke Informationen gesammelt, verwertet und übermittelt werden dürfen. Außerdem konkretisiert es die Rechte der Betroffenen. |
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| AGB-Klauseln |
Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) entwirft und verwendet, muss zwingend eine Reihe rechtlicher Aspekte beachten, damit er sich im Streitfall auch auf die aufgestellten Vertragsklauseln berufen kann. Die gesetzlichen Grundlagen für AGB aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthält das nachfolgende Dokument. |
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| Urteile AGB-Klauseln |
Verträge mit Kaufleuten bzw. Nichtkaufleuten enthalten in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Dabei kommt es darauf an, wichtige Klauseln, wie beispielsweise die salvatorische Klausel, rechtskonform zu gestalten. Die nachfolgenden Urteile verdeutlichen, welche Regelungen dabei zu beachten und wann AGB-Klauseln rechtsungültig sind. |
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| Gesetzestexte zu Leistungseintritt und Verzug des Schuldners |
Gläubiger können bei Fälligkeit eine Zahlung ihrer Forderung verlangen. Der Fälligkeitszeitpunkt ist dabei meistens vertraglich geregelt, zumeist durch die Auftragbestätigung oder die Rechnung. Das nachfolgende Dokument enthält die gesetzlichen Regelungen zu Leistungseintritt und Verzug des Schuldners aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). |
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| Beschluss zum Geltungsbereich und zur Anwendung des Regelinsolvenzverfahrens |
Das Insolvenzgericht bestimmt im Zweifelsfall, ob ein Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt wird. Nach § 304 Abs. 1 InsO ist das Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat (Satz 1). Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, gilt dies, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Ein Regelinsolvenzverfahren liegt darum vor, wenn beispielsweise noch Forderungen wie offene Löhne und Gehälter oder Forderungen der Sozialversicherungsträger und Lohnsteuer aus Arbeitsverhältnissen vorhanden sind, die durch eine ehemalige selbstständige Tätigkeit begründet wurden. Diese Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren verdeutlicht der folgende Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22.09.2005: |
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| BGH-Urteil zu Kündigungsrechten bei drohender Insolvenz (XI ZR 50-02) |
Um eigene Forderungen und Rechte so umfassend wie möglich abzusichern, ist es wichtig über entsprechende Handlungsspielräume informiert zu sein. Gerät der Schuldner in Insolvenz, besteht unter bestimmten Bedingungen (§§ 103 ff InsO) ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Gläubiger. Welche Kündigungsrechte Sie bei drohender Insolvenz haben, zeigt Ihnen nachfolgendes Urteil des Bundesgerichtshofes. |
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| BGH-Urteil zur Vorpfändung (IX ZR 116-03) |
Bei der Vorpfändung muss das Gericht den Pfändungsbeschluss innerhalb von 30 Tagen erlassen. Wenn die Vorpfändung früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags zugestellt wurde und die Hauptpfändung in diesen Zeitraum fällt, kann sie laut §§ 130 ff InsO angefochten werden. Das entsprechende Urteil des Bundesgerichtshofes lesen Sie hier: |
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| Relevanter Gesetzestext zu der übertragenden Sanierung |
Bei der übertragenden Sanierung werden im Rahmen eines so genannten Asset Deal die betrieblichen Vermögensgegenstände auf eine neue Gesellschaft übertragen. Dabei sollte eine sorgfältige Prüfung der zu übertragenden Vermögensgegenstände, Vertragsverhältnisse und der wirtschaftlichen Situation regelmäßig bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren erfolgen. Der Kaufvertrag über die Assets sollte jedoch erst im eröffneten Verfahren abgeschlossen werden, um Risiken aus bestehenden Verbindlichkeiten des Schuldnerunternehmens zu vermeiden, für die der Erwerber haftet. Den relevanten Paragrafen finden Sie nachfolgend: |
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| Text der Insolvenzordnung |
Ziel und Nutzen der Insolvenzordnung ist es, die Gläubiger eines überschuldeten oder zahlungsunfähigen Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, beispielsweise indem das Vermögen des Schuldners verwertet und die daraus entstehenden Erlöse verteilt werden. Geregelt ist dies in der Insolvenzordnung (InsO), die auszugsweise im nachfolgenden Dokument wiedergegeben wird: |
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| Urteile zu den Anforderungen eines Insolvenzantrags |
Der Antrag des Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist zulässig, wenn ein rechtliches Interesse seitens des Gläubigers besteht und dieser seine Forderung glaubhaft machen kann. Nachfolgend finden Sie kurz gefasst verschiedene Urteile zu den Anforderungen an einen Insolvenzantrag: |
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| Artikel CISG |
Bei Verträgen mit ausländischen Partnern gelten für exportierende Unternehmen – sofern kein Recht explizit definiert wurde – die Vorschriften des internationalen Privatrechts (IPR). Dies bedeutet, dass laut Artikel 3 ff. und 27 ff. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) das UN-Kaufrecht anzuwenden ist. In welchen Punkten das CISG von den nationalen Vorschriften abweicht, um vor diesem Hintergrund ggf. das CISG ausschließen zu können, zeigen entsprechende Paragrafen des BGB und HGB. Einen Überblick relevanter Artikel zum UN-Kaufrecht und zum HGB finden Sie nachfolgend: |
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| Artikel EG-Verordnung Nr.805-2004 |
Mit dem Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (Verordnung (EG) Nr. 805/2004) können vollstreckbare Forderungen aus dem Gebiet des Handels- und Zivilrechts in allen EU-Mitgliedsstaaten außer Dänemark vollstreckt werden. Relevante Artikel zur Verordnung finden Sie hier: |
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| Artikel ERA |
Das Akkreditiv ist ein vom Kaufvertrag rechtlich unabhängiges Geschäft, bei dem der Käufer seine Bank beauftragt, einen „Letter of Credit“ zugunsten des Lieferanten zu eröffnen. Dabei wird das Akkreditiv von den Banken nach den Standardbedingungen abgewickelt, jedoch ohne dass die beteiligten Kreditinstitute etwas mit den zugrunde liegenden Lieferverträgen zu tun zu haben. Den relevanten Artikel zu den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditiven (ERA) finden Sie in folgendem Dokument: |
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| Artikel EuGVVO |
Die Europäische Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU hat, sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus anderen Mitgliedstaaten. Mit dem Inkrafttreten der EuGVVO am 01.03.2002 wurde das Europäische Gerichtsstand- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) weitestgehend abgelöst und nationale Zuständigkeiten durch internationale ersetzt. Relevante Artikel bei Rechtsstreitigkeiten im internationalen Kontext finden Sie hier: |
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| Urteil zur Abtretung notleidender Kredite |
Wenn eine Bank die Forderungen säumiger Schuldner verkauft, verletzt sie damit nicht das Bankgeheimnis. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25. Mai 2004 könnte die Forderungsabtretung einer Bank zwar unwirksam sein, wenn ein stillschweigender Abtretungsausschluss besteht, der aus der Verschwiegenheitspflicht resultiert. Im Urteil wird jedoch nur auf die erforderliche Vertragskündigung hingewiesen, wie sie beispielsweise aufgrund einer Vertragsverletzung, wie bei Zahlungsverzug, vorliegt. Banken dürfen demnach grundsätzlich zahlungsgestörte Kredite verkaufen. Das vollständige Urteil finden Sie hier: |
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| § 1 BDSG |
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt, dass das schutzwürdige Interesse des Einzelnen gewahrt bleibt und personenbezogene Daten nicht ohne weiteres weitergegeben werden. Sofern Daten von Privatpersonen durch nicht-öffentliche Stellen geschäftlich oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ist das BDSG mit folgendem Paragrafen zu berücksichtigen: |
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| § 10 UstG |
Der Verkauf notleidender Forderungen ist mit steuerlichen Konsequenzen verbunden. So erbringt der Forderungskäufer eine umsatzsteuerbare Leistung, weil er die Forderungen einzieht und das Risiko trägt. Die Bemessungsgrundlage für die Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen wird in nachfolgendem Paragrafen erläutert: |
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| § 25a KWG |
Das Kreditwesengesetz (KWG) kommt speziell bei Banken zum Tragen. Im § 25 a Abs. 2 wird die Auslagerung von Funktionen und Prozessen behandelt, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert werden soll. Dazu wird eine Reihe von Kriterien definiert. Sie sollen verhindern, dass bankaufsichtliche Bereiche umgangen werden können. Den relevanten Paragrafen finden Sie hier: |
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| §§ 398 ff und 402 BGB |
Bei der vertraglichen Abtretung von Forderungen an einen Käufer müssen zahlreiche rechtliche Aspekte beachtet werden. Laut §§ 398 ff. BGB darf ein Gläubiger seine Forderung an einen Käufer mit allen Rechten und Pflichten übertragen. Die relevanten Paragrafen finden Sie in folgendem Dokument: |
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| Baseler Konsultationspapier |
Ein Argument für den Verkauf zahlungsgestörter Forderungen sind die Eigenkapitalrichtlinien für Banken (Basel II). Danach müssen Banken Kredite an inländische Kreditnehmer, abhängig von deren Bonität, mit Eigenkapital hinterlegen. Einen Überblick über die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung gibt die aktuelle Version des Konsultationspapiers des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht: |
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| BFH-Urteil V R 34-99, EuGH-Urteil C-305-01, BMF-Schreiben |
Der Verkauf notleidender Forderungen hat steuerliche Konsequenzen. Dies geht aus zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs sowie einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen hervor, wonach der Forderungskäufer eine umsatzsteuerbare Leistung erbringt. Die Umsatzsteuerpflicht gilt demnach für alle Transaktionen, die nach dem 30. Juni 2004 vollzogen wurden. Die beiden relevanten Urteile und das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen finden Sie in folgenden Dokumenten: |
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| Zusammenfassung Urteil BGH Az. XI ZR 195-05 |
Zahlt der Kunde nicht ordnungsgemäß oder wird vertragsbrüchig, darf die Bank Forderungen verkaufen. Dabei dürfen Banken Darlehen grundsätzlich auch ohne Zustimmung der Kunden an Dritte weitergeben. Weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz können eine wirksame Abtretung verhindern, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in folgendem Urteil: |
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| Rechtsquellen zu den Grenzen der Pfändung mit Liste der unpfändbaren Sachen |
Durch Pfändung erfolgt die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. Dabei ist zu beachten, dass es zu keiner Überpfändung kommt und nicht überflüssig gepfändet wird. Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienen, dürfen ebenso wenig gepfändet werden, wie Geräte oder Vorräte, die für die Erwerbstätigkeit oder den Wirtschaftsbetrieb erforderlich sind. Welche Sachen laut §§ 811 und 812 der Zivilprozessordnung unpfändbar sind, erfahren Sie in dem nachfolgenden Dokument: |
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| BFH-Urteil zur Pfändung künftiger Rentenansprüche |
Laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs können auch zukünftige Rentenansprüche gepfändet werden. Die Ansprüche des Gläubigers werden befriedigt, wenn die Rente des Schuldners über den dann gültigen Pfändungsgrenzen nach § 850 der Zivilprozessordnung liegt und er das Rentenalter erreicht hat. Ein entsprechendes Urteil finden Sie im nachfolgendem Dokument: |
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